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Geld zurückerhalten?
Wir möchten Sie für Ihr kostenbewusstes Verhalten mit einer Beitragsrückerstattung (BRE) belohnen. Das bedeutet: Wenn Sie keine Rechnungen für ambulante, stationäre oder zahnärztliche Behandlungen bei uns einreichen, können Sie sich über eine Rückerstattung freuen!


Übrigens: In unserem GesundheitsFair-Tarifen können Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen in Anspruch genommen werden, ohne dadurch die Beitragsrückerstattung (BRE) zu gefährden. Bis zu einem Betrag von 500 Euro je Kalenderjahr erfolgt keine Anrechnung auf die BRE.
Schon gewusst?
Ebenfalls haben Sie die Möglichkeit, die BRE nur für einen GesundheitsFair-Tarif (ambulant oder Zahn) zu erhalten, wenn in dem anderen Tarif Leistungen in Anspruch genommen werden.
Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (BRE) ist im Markt der Privaten Krankenversicherung ein wichtiges Leistungs- und letztlich auch Differenzierungsmerkmal vom Mitbewerber.
- Die Mittel für die BRE kommen dabei aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB), welche aus dem überwiegenden Anteil des Jahresüberschusses eines Krankenversicherers befüllt wird. Die Mittel aus der RfB werden dabei üblicherweise für die BRE oder zur Limitierung von Beitragsanpassungen eingesetzt. Die Höhe ist somit nicht vertraglich garantiert.
- In den letzten Jahren sind die Leistungsausgaben im deutschen Gesundheitssystem stark angestiegen. Dies betrifft gleichermaßen die GKV und PKV. Auch wir sind von diesem Trend betroffen. Die Folge davon: Höhere Beitragsanpassungen in den letzten Jahren.
- Um auf diese Entwicklung zu reagieren, wollen wir unsere finanziellen Mittel für Sie noch gezielter einsetzen und belohnen Ihr gesundheitsbewusstes Verhalten mit einer Rückerstattung von aktuell 2 Monatsbeiträgen aus den Ambulant- und Zahntarifen.
- Zudem setzen wir unsere erwirtschafteten Überschüsse ein, um die Beiträge dauerhaft zu limitieren, um so eine stabilere Beitragsentwicklung vor allem im Alter darstellen zu können. Eine Limitierung gilt bei der SDK für die gesamte Vertragslaufzeit und hat damit eine langfristige Wirkung.
- Als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit arbeiten wir auf Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Hilfe und Solidarität. Überschüsse, die wir erwirtschaften, fließen all unseren Versicherten wieder zu: Ob unseren gesunden, jungen Kunden oder unseren älteren Versicherten mit gesundheitlichen Vorbelastungen. Das ist unser Verständnis von Fairness.
Welche Voraussetzungen gelten?
Tarifübersicht
(1) A100, A103, A105, A107, A109, A80, A80B, A75, A210, A220, A%, AZ, Z, ZE, ZS75, Z250, Z260, 5A, B, BW1, BW2, AG, AG8K, AG80, AM10, AM11, AM12, AM13, AM30, AM31, AM32, AM33, Z6SB, Z6, Z8, Z9, BZa, BZn, BZu, BA30a, BA30n, BA30u, BA50a, BA50n, BA50u, BAEa, BAEn, BAEu.
(2) A100, A103, A105, A107, A109, A80, A80B, A75, A210, A220, A%, AZ, Z, ZE, ZS75, Z250, Z260, 5A, B, BW1, BW2, AG, AG8K, AG8
(3) AM10, AM11, AM12, AM13, AM30, AM31, AM32, AM33, Z9, Z8, Z6, Z6SB, BZa, BZn, BZu, BA30a, BA30n, BA30u, BA50a, BA50n, BA50u, BAEa, BAEn, BAEu
Sie haben Fragen zur BRE?
Maßstab für die Bemessung der Beitragsrückerstattung ist die monatliche Beitragsrate aus den Tarifen für die ambulante und zahnärztliche Behandlung*. Die monatliche Beitragsrate ist 1/12 der in diesen Tarifen im leistungsfrei gebliebenen Kalenderjahr entrichteten Beiträge.
* A100, A103, A105, A107, A109, A80, A80B, A75, A210, A220, A%, AZ, Z, ZE, ZS75, Z250, Z260, 5A, B, BW1, BW2, AG, AG8K, AG80, AM10, AM11, AM12, AM13, AM30, AM31, AM32, AM33, Z6SB, Z6, Z8, Z9, BZa, BZn, BZu, BA30a, BA30n, BA30u, BA50a, BA50n, BA50u, BAEa, BAEn, BAEu
Ja, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beitragsrückerstattung wird für jede versicherte Person gesondert ermittelt. Leistungen für einzelne Personen haben keinen Einfluss auf den Beitragsrückerstattungsanspruch der leistungsfrei gebliebenen.
Sie haben Anspruch auf die um den Selbstbehalt gekürzten Leistungen (Gesamterstattung - Selbstbehalt). Zu Ihrer Orientierung sollten Sie die um den Selbstbehalt verminderten gesamten Rechnungsbeträge eines Kalenderjahres mit der zu erwartenden Beitragsrückerstattung vergleichen, und zwar jeweils bezogen auf die einzelne versicherte Person.
Siehe Berechnungsbeispiele unten.
Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind seit dem 1.1.2010 zu einem großen Teil steuerlich absetzbar. Eine Beitragsrückerstattung mindert im Jahr der Auszahlung die Höhe der abzugsfähigen Beiträge entsprechend. Aus rechtlichen Gründen dürfen wir Ihnen keine individuellen steuerlichen Auskünfte geben. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren Steuerberater.
Berechnungsbeispiele

Max hat den Tarif AM13 und Z9 versichert. Letztes Jahr war er beim Zahnarzt und hat eine neue Füllung benötigt, was 150 EUR gekostet hat. Außerdem war er krank und hat ein großes Blutbild benötigt, was 359 EUR gekostet hat. Davon hatte er eine tarifliche Selbstbeteiligung von 83 EUR. Somit würde er für das Blutbild eine Vergütung von 276 EUR erhalten.
Die Monatsbeiträge belaufen sich im ambulanten Tarif auf 300 Euro und im Zahntarif auf 83 Euro.
Bei einer Beitragsrückerstattung von 2 Monatsbeiträgen im ambulanten Tarif würde er 600 Euro erhalten. Da der Vergütungsbetrag im ambulanten Bereich unter der Beitragsrückerstattung liegt, lohnt es sich nicht die Rechnung einzureichen. Im Zahn-Tarif würde er 166 Euro erhalten. Auch hier lohnt es sich nicht die Rechnung einzureichen, da der Vergütungsbetrag unter der Beitragsrückerstattung liegt.

Richard hat den Tarif AM30 und Z8 versichert. Letztes Jahr war er beim Zahnarzt und hat eine Krone benötigt, was 560 EUR gekostet hat. Zudem hatte er sich den Arm gebrochen, die Kosten für die Untersuchung und Behandlung haben sich auf 835 Euro belaufen. Davon hatte er eine tarifliche Selbstbeteiligung von 192,50 EUR. Somit würde er für die Behandlung des Bruchs eine Vergütung von 642,50 EUR erhalten.
Die Monatsbeiträge der Tarife belaufen sich im ambulanten Tarif auf 170 Euro und im Zahntarif auf 75 Euro.
Bei einer Beitragsrückerstattung von 2 Monatsbeiträgen im ambulanten Tarif würde er 340 Euro erhalten. Da der Vergütungsbetrag im ambulanten Bereich über der Beitragsrückerstattung liegt, lohnt es sich die Rechnung einzureichen. Im Zahn-Tarif würde er 150 Euro erhalten. Auch hier lohnt es sich die Rechnung einzureichen, da der Vergütungsbetrag über der Beitragsrückerstattung liegt.

Meike hat den Tarif A103, AZ und S102 versichert. Letztes Jahr war sie aufgrund von Rückenproblemen bei der Osteopathie und hatte Kosten in Höhe von 420 Euro. Zudem musste ihr der Blinddarm stationär entfernt werden, was 610 Euro gekostet hat. Die tarifliche Selbstbeteiligung würde bei 330 Euro liegen und somit würde sie eine Vergütung von 700 Euro erhalten.
Die Monatsbeiträge der ambulanten und Zahn-Tarife belaufen sich auf insgesamt 375 Euro.
Bei einer Beitragsrückerstattung von 2 Monatsbeiträgen würde sie 750 Euro erhalten. Da die Vergütung unter der Beitragsrückerstattung liegt, lohnt es sich nicht die Rechnungen einzureichen.

Annika hat den Tarif A220 und Z250 versichert. Letztes Jahr war sie aufgrund von Knieproblemen beim Orthopäden und hatte Kosten in Höhe von 310 Euro. Für eine Füllung hatte sie Kosten in Höhe von 160 Euro. Somit würde sie eine Vergütung von 470 Euro erhalten.
Die Monatsbeiträge der ambulanten und Zahn-Tarife belaufen sich auf insgesamt 128 Euro.
Bei einer Beitragsrückerstattung von 2 Monatsbeiträgen würde sie 256 Euro erhalten. Da die Vergütung über der Beitragsrückerstattung liegt, lohnt es sich die Rechnungen einzureichen.
Bei Ihnen sind noch Fragen offen?
Wir hoffen, wir konnten Sie mit unserem Informationsangebot bestmöglich abholen.
Wir konnten Ihre Frage nicht beantworten? Sie haben weiteren Klärungsbedarf? Unsere Kolleginnen und Kollegen sind gerne für Sie da.
Sie wollen Rechnungen einreichen?
