Der FAQ-Bereich der SDK

Fragen zu Ihrem Vertrag? Einfach stellen.

Egal ob Sie Fragen zu den Beiträgen, der Rechnungseinreichung oder zu Leistungen haben – hier beantworten wir Ihnen alle häufig gestellte Fragen.  

Wir beantworten Ihnen alle häufig gestellte Fragen.

FAQ zu Rechnungs- einreichung

Rechnungen werden immer dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem die Behandlung bzw. der Erwerb der Medikamente und Hilfsmittel erfolgt ist. Bei einer jahresübergreifenden Behandlung wird die Rechnung aufgegliedert und den entsprechenden Jahren zugeordnet.

Damit Sie als privat Versicherter nicht Ihre Beitragsrückerstattung gefährden, empfehlen wir, dass Sie die Rechnungen des laufenden Kalenderjahres erst einmal sammeln. Senden Sie die Rechnungen erst dann an uns, wenn Sie der Meinung sind, dass deren Summe größer ist als die Höhe der zu erwartenden Beitragsrückerstattung. Sobald eine Rechnung eingereicht wurde (unabhängig von der Summe), verfällt der Beitragsrückerstattungs-Anspruch für das betreffende Jahr. Bedenken Sie dabei allerdings auch, dass Sie rückerstattete Beiträge auch nicht mehr steuerlich absetzen können. Ein Steuerberater hilft Ihnen gerne weiter, diese Grenze genauer zu bemessen. Bitte nennen Sie uns bei Rechnungseinreichung immer Ihre Mitgliedsnummer. Bitte beachten Sie, dass die Rechnungen nur im tariflichen Umfang erstattet werden. Je nach Tarif ist durch Sie gegebenenfalls eine Selbstbeteiligung zu zahlen.

Da Sie bei einer Krankenzusatz­versicherung keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung haben, empfehlen wir Ihnen im eigenen Interesse, dass Sie die Rechnungen so bald wie möglich bei uns einreichen.

Sie können uns Ihre Rechnungen ganz einfach formlos als Original an die SDK-Hauptverwaltung senden. SDK - Raiffeisenplatz 11 - 70736 Fellbach. Oder nutzen Sie einfach unsere SDK-App oder unser SDK Kun­den­por­tal. Weitere Informationen finden Sie unter www.sdk.de/app. Im Falle, dass Sie uns bislang ihre Bankverbindung für die Kostenerstattung noch nicht angegeben haben, bitten wir Sie uns diese mitzuteilen.

FAQ zu Leistungsfragen

Eine direkte Abrechnung mit Apotheken oder Internetapotheken ist in der Regel nicht möglich, da das Vertragsverhältnis lediglich zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und der SDK als Versicherer besteht.

Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte spätestens nach Ablauf der tariflich vereinbarten Karenzzeit bei uns eingegangen sein. Die Karenzzeit ist der tariflich festgelegte Zeitraum nach Eintritt der Krankheit, in dem die SDK noch nicht zur Leistung verpflichtet ist (z. B. die ersten sechs Wochen der Krankheit während Lohnfortzahlung).

Bei größeren geplanten Eingriffen, bei Zahnersatz, bei teuren Hilfsmittel oder neuen Behandlungsmethoden empfehlen wir Ihnen generell, einen Kostenvoranschlag bereits vor Behandlungsbeginn bei uns einzureichen. Durch die Prüfung des Leistungsanspruchs im Vorfeld werden evtl. unnötige Kosten oder geleistete Eigenbeteiligungen Ihrerseits vermieden.

Die ambulanten Tarife im Bereich der Krankenvollversicherung erstatten die Kosten für Impfungen, welche durch die Ständige Impfkommission des Robert-Koch-Institutes (STIKO) empfohlen werden. Derzeit bestehende STIKO Impfempfehlungen: Diphterie Tetanus Pertussis (Keuchhusten) Poliomyelitis (Kinderlähmung) Hepatitis B Hepatits A+B (Bsp. Kombi-Impfstoff „Twinrix“) Influenza (Grippe) Masern, Mumps, Röteln Meningokokken (Hirnhautentzündung) Pneumokokken (z.B. Lungenentzündung) Varizellen (Windpocken) FSME Unter bestimmten Voraussetzungen werden darüber hinaus auch folgende Impfungen erstattet: HPV-Impfung (Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs). Tollwut Rotavirus

FAQ zur Beitragsrück- erstattung

Jedes Jahr kostet die Gesundheit mehr. In den letzten 20 Jahren haben sich die Kosten für das deutsche Gesundheitssystem auf über 300 Milliarden Euro verdoppelt. Das liegt am medizinischen Fortschritt und daran, dass wir immer älter werden. Der Fortschritt hat seinen Preis. Deshalb steigen die Beiträge in der gesetzlichen und privaten Kranken­versicherung. Die Mechanismen, nach denen sich die Beträge erhöhen, sind unterschiedlich. Maßstab für die Bemessung der Beitragsrückerstattung ist die monatliche Beitragsrate aus den Tarifen für die ambulante und zahnärztliche Behandlung (A100, A103, A105, A107, A109, A80, A80B, A75, A210, A220, A%, AZ, Z, ZE, ZS75, Z250, Z260, 5A, B, BW1, BW2, AG, AG8K, AG80). Die monatliche Beitragsrate ist 1/12 der in diesen Tarifen im leistungsfrei gebliebenen Kalenderjahr entrichteten Beiträge.

Ja, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beitragsrückerstattung wird für jede versicherte Person gesondert ermittelt. Leistungen für einzelne Personen haben keinen Einfluss auf den Beitragsrückerstattungsanspruch der leistungsfrei gebliebenen.

Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung entsteht, wenn die Person im betreffenden Kalenderjahr nach einem der obengenannten BRE-berechtigten Tarife versichert war und für diese Person aus keinem der Tarife der Krankheitskosten- und Kranken­haus­tage­geldversicherung für dieses Kalenderjahr Leistungen beansprucht wurden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Leistungen, deren Inanspruchnahme einer Beitragsrückerstattung laut Tarifbeschreibung nicht entgegensteht (z. B. bestimmte Vorsorgeleistungen).

Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung entfällt, wenn für die betreffende Person im abgelaufenen Kalenderjahr weniger als 12 monatliche Beitragsraten fällig waren oder die Beiträge für das abgelaufene Kalenderjahr für den Versicherungsvertrag nach einer Mahnung nach § 38 VVG einschließlich der Mahnkosten nicht innerhalb der dort festgelegten Zahlungsfrist gezahlt wurden, bzw. im abgelaufenen Kalenderjahr die Leistungen des Versicherers nach einer Mahnung von Beiträgen zur Pflichtversicherung ganz oder teilweise geruht haben (§ 193 Abs. 3 u. 6 VVG) bzw. im abgelaufenen Kalenderjahr bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII die Beiträge zur Pflichtversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG) und Mahnkosten nach einer Mahnung nicht innerhalb der dort festgelegten Zahlungsfrist gezahlt wurden, oder die Versicherung für die versicherte Person, eine entsprechende Anwartschaftsversicherung oder eine Ruhens-Vereinbarung wegen Wehrpflicht / Zivildienst am 1. Juli des Folgejahres nicht mehr besteht. Diese einschränkende Bedingung gilt jedoch nicht bei der Kündigung wegen gesetzlicher Kranken­versicherungspflicht oder bei Tod.

FAQ zur Beitrags -entwicklung

Jedes Jahr kostet die Gesundheit mehr. In den letzten 20 Jahren haben sich die Kosten für das deutsche Gesundheitssystem auf über 300 Milliarden Euro verdoppelt. Das liegt am medizinischen Fortschritt und daran, dass wir immer älter werden. Der Fortschritt hat seinen Preis. Deshalb steigen die Beiträge in der gesetzlichen und privaten Kranken­versicherung. Die Mechanismen, nach denen sich die Beträge erhöhen, sind unterschiedlich. Die Private Kranken­versicherung kalkuliert nach dem Kapitaldeckungsverfahren und baut Alterungsrückstellungen auf. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsanpassung legen fest: Eine Beitragsanpassung darf nur erfolgen, wenn die Versicherungsleistungen in einem Tarif nachweislich um mindestens 10 Prozent höher liegen als ursprünglich kalkuliert. (In manchen Tarifen gilt abweichend ein Schwellenwert von 5 Prozent.) Ob diese Bedingungen vorliegen, wird von einem unabhängigen Treuhänder kontrolliert. Die Kostensteigerungen in den PKV-Tarifen überschreiten – glücklicherweise – längst nicht in jedem Jahr diese vorgeschriebenen Schwellenwerte. Dann gibt es auch keine Beitragsanpassung. Weil die Kosten des medizinischen Fortschritts in Deutschland gleichwohl stetig steigen, müssen die Veränderungen der Vorjahre zwangsläufig in die Beiträge einkalkuliert werden, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Dann kommt es zu einer aufholenden Anpassung der Beiträge an die tatsächliche Kostenentwicklung. So wird die allgemeine Teuerung der Medizin den Versicherten nachträglich „auf einen Schlag“ in Rechnung gestellt. Dies alles hätte die PKV den Versicherten gerne erspart. Der PKV-Verband hat deshalb frühzeitig den Gesetzgeber aufgefordert, die Kalkulationsvorschriften zu reformieren, um eine stetigere und maßvollere Beitragsentwicklung ohne derartige „Sprünge“ zu erreichen. Auch Verbraucherschützer unterstützen eine solche Reform, doch leider hat der Gesetzgeber dies bisher nicht aufgegriffen. Ein großer Teil der Beitragserhöhung geht in die PKV-typische Vorsorge für Ihre absehbar höheren Gesundheitskosten im Alter – Dieses Geld kommt den Versicherten später wieder selbst zugute. Sie zahlen also für Ihre eigene Zukunft. Die Beiträge in der Privaten Kranken­versicherung werden für die gesamte Lebenserwartung des Versicherten kalkuliert. Denn jeder PKV-Vertrag garantiert unbefristet einen unkürzbaren medizinischen Leistungsumfang. In der Gesetzlichen Kranken­versicherung hat es hingegen schon mehrfach Leistungskürzungen durch „Kostendämpfungsgesetze“ gegeben, die auch in Zukunft jederzeit möglich sind.

Jedes Jahr kostet die Gesundheit mehr. In den letzten 20 Jahren haben sich die Kosten für das deutsche Gesundheitssystem auf über 300 Milliarden Euro verdoppelt. Das liegt am medizinischen Fortschritt und daran, dass wir immer älter werden. Der Fortschritt hat seinen Preis. Deshalb steigen die Beiträge in der gesetzlichen und privaten Kranken­versicherung. Die Mechanismen, nach denen sich die Beträge erhöhen, sind unterschiedlich. Die Private Kranken­versicherung kalkuliert nach dem Kapitaldeckungsverfahren und baut Alterungsrückstellungen auf. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsanpassung legen fest: Eine Beitragsanpassung darf nur erfolgen, wenn die Versicherungsleistungen in einem Tarif nachweislich um mindestens 10 Prozent höher liegen als ursprünglich kalkuliert. (In manchen Tarifen gilt abweichend ein Schwellenwert von 5 Prozent.) Ob diese Bedingungen vorliegen, wird von einem unabhängigen Treuhänder kontrolliert. Die Kostensteigerungen in den PKV-Tarifen überschreiten – glücklicherweise – längst nicht in jedem Jahr diese vorgeschriebenen Schwellenwerte. Dann gibt es auch keine Beitragsanpassung. Weil die Kosten des medizinischen Fortschritts in Deutschland gleichwohl stetig steigen, müssen die Veränderungen der Vorjahre zwangsläufig in die Beiträge einkalkuliert werden, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Dann kommt es zu einer aufholenden Anpassung der Beiträge an die tatsächliche Kostenentwicklung. So wird die allgemeine Teuerung der Medizin den Versicherten nachträglich „auf einen Schlag“ in Rechnung gestellt. Dies alles hätte die PKV den Versicherten gerne erspart. Der PKV-Verband hat deshalb frühzeitig den Gesetzgeber aufgefordert, die Kalkulationsvorschriften zu reformieren, um eine stetigere und maßvollere Beitragsentwicklung ohne derartige „Sprünge“ zu erreichen. Auch Verbraucherschützer unterstützen eine solche Reform, doch leider hat der Gesetzgeber dies bisher nicht aufgegriffen. Ein großer Teil der Beitragserhöhung geht in die PKV-typische Vorsorge für Ihre absehbar höheren Gesundheitskosten im Alter – Dieses Geld kommt den Versicherten später wieder selbst zugute. Sie zahlen also für Ihre eigene Zukunft. Die Beiträge in der Privaten Kranken­versicherung werden für die gesamte Lebenserwartung des Versicherten kalkuliert. Denn jeder PKV-Vertrag garantiert unbefristet einen unkürzbaren medizinischen Leistungsumfang. In der Gesetzlichen Kranken­versicherung hat es hingegen schon mehrfach Leistungskürzungen durch „Kostendämpfungsgesetze“ gegeben, die auch in Zukunft jederzeit möglich sind.

Die Zeitschrift „Finanztest“ kommt auf längere Sicht zu der Schlussfolgerung: „Die Kosten pro Versicherten steigen gleichermaßen, egal, ob privat oder gesetzlich versichert.“ Im Beitragsvergleich mit der Gesetzlichen Kranken­versicherung schneidet die PKV sehr gut ab: Von 2007 bis 2017 ergibt sich in der PKV insgesamt ein geringerer Anstieg pro Jahr (+3,0 Prozent) als in der Gesetzlichen Kranken­versicherung (+3,2 Prozent). Der PKV-Beitrag bleibt meist deutlich unter dem, was man in der GKV zahlen müsste. Für privatversicherte Arbeit­nehmer wären alternativ in der GKV 2017 monatlich 683 Euro fällig. Außerdem werden Zuzahlungen für fast jedes Medikament fällig. Hinzu kommen auch noch die Beiträge zur Pflege­versicherung, die in den allermeisten Fällen in der PKV deutlich günstiger sind. In der gesetzlichen Pflege­versicherung wären für privatversicherte Arbeit­nehmer alternativ 122 Euro pro Monat fällig, für Versicherte mit Kindern wären es 111 Euro. Somit kommt für die Kranken- und Pflege­versicherung 2017 ein GKV-Beitrag von rund 800 Euro zusammen (wobei Arbeit­nehmer in GKV und PKV gleichermaßen einen entsprechenden Arbeitgeberanteil erhalten). Übrigens: In der GKV steigt der Beitrag jedes Jahr. Für Versicherte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden bei jeder Lohnerhöhung automatisch rund 16 Prozent für die Krankenkasse abgezogen; wer mehr verdient, muss durch die jährliche Anhebung der Bemessungsgrenze höhere Beiträge abführen. Allein 2017 wurde sie von 4.237 auf 4.350 Euro pro Monat erhöht.

Wenn in einem Tarif der Rechnungszins abgesenkt wird, ist der neue Rechnungszins mit dem neuen Beitrag bis ans Lebensende einkalkuliert. Sollte der Zins dann konstant bleiben, ist dafür also keine weitere Beitragsanpassung erforderlich. Aber natürlich weiß niemand, wie sich das Zinsniveau in der Zukunft weiter entwickeln wird. Dieser Rechnungszins wird mit einem Verfahren bestimmt, das von der Finanzaufsichtsbehörde BaFin abgenommen wurde. Auch wenn es heute nur ein schwacher Trost ist: Nach aller Erfahrung wird es auch wieder Phasen steigender Zinsen geben. Dann profitieren Privatversicherte auch wieder spürbar von wachsenden Zinserträgen. Dieser Anspruch ist gesetzlich garantiert: 90 Prozent der entstehenden Überschüsse kommen dann unmittelbar den Versicherten zugute, dämpfen also die Beitragsentwicklung in der Zukunft. Ohne an dieser Stelle falsche Versprechungen machen zu wollen, ist das bei einer Versicherungslaufzeit von 20, 30, 40 und mehr Jahren kein unrealistisches Szenario. Und auch in der Niedrigzinsphase haben Privatversicherte einen exzellenten Schutz zu einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis. Die Kosten für den medizinischen Fortschritt werden nach den gesetzlichen Vorgaben für die Beitragsanpassung eingerechnet. Auch hier ist es schwierig, Zukunftsprognosen abzugeben.