Beitragsanpassung

Unser Ziel ist es, Ihnen alle notwendigen Details zu erklären und Ihnen dabei zu helfen, die Gründe und Auswirkungen einer Beitragsanpassung (BAP) nachzuvollziehen.
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Die für die Alternativangebote geltenden Tarifbedingungen sowie allgemeinen Versicherungs­bedingungen finden Sie hier:

Eine privatversicherte Frau informiert sich über die Beitragsanpassungen.

Achtung bei Wechselangeboten

Achtung-Schild steht vor Laptop.

Achtung bei Wechselangeboten

Warum Sie bei sogenannten „Beitragsoptimierern“ bzw. Wechselangeboten von Dritten besonders misstrauisch sein sollten, das lesen Sie hier:

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Die Beitragsanpassung

Warum gibt es überhaupt eine Beitragsanpassung? Warum erhöhen sich Beiträge auf einmal so stark? Wie hängt das mit den Zinsen zusammen?
Eine Beitragsanpassung hat viele rechtliche bzw. regulatorische Hintergründe die wir Ihnen im Folgenden versuchen, bestmöglich zu erläutern.

Allgemeine Fragen

Über einer offenen Hand schwebt ein Euro-Zeichen.

Einmal jährlich überprüfen wir die Beiträge aller Tarife. Die Überprüfung erfolgt gemäß der gesetzlichen Vorgaben in § 155 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Dabei vergleichen wir zunächst die erforderlichen Versicherungsleistungen und die erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten mit den in den Technischen Berechnungsgrundlagen jeweils kalkulierten Werten. Nur Abweichungen bei diesen Rechnungsgrundlagen „Versicherungsleistungen“ und/ oder „Sterbewahrscheinlichkeiten“ können eine Beitragsanpassung auslösen, sofern sie nicht nur als vorübergehend anzusehen sind. Bei Kindern sowie bei Tarifen, in denen keine Alterungsrückstellung gebildet wird, wird eine Beitragsanpassung ausschließlich durch die Veränderung der Versicherungsleistungen ausgelöst.

Diese Vergleiche führen wir für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs getrennt durch, bei geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen grundsätzlich getrennt für Frauen, Männer und Kinder. Bei geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarifen erfolgt die Unterscheidung grundsätzlich nach Erwachsenen und Kindern.

Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung um mehr als einen bestimmten Prozentsatz, sind wir verpflichtet, alle Rechnungsgrundlagen dieser Beobachtungseinheit zu prüfen und die Beiträge mit Zustimmung eines unabhängigen mathematischen Treuhänders entsprechend anzupassen. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn die Abweichung nur als vorübergehend anzusehen ist.

Neben den gesetzlichen Regelungen, die wir Ihnen per Infoblatt haben zukommen lassen, finden sich die Regelungen in den AVB

  •  jeweils in § 8b der AVB MB/KK 2009, MB/KT 2009, MB/PPV 2024, AVB/AUV 2017, MB/EPV 2017, AVB/TG6,

  • in § 11 MB/GEPV 2017,

  • in Teil I, Abschnitt B. 3. der AVB für die Krankheitskosten‑ Vollversicherung,

  • in Teil II, III. 2. der AVB für die Kranken‑Zusatzversicherung, die betriebliche Kranken‑Zusatzversicherung und die Kranken‑ Zusatz­versicherung für Gruppen‑ und Rahmenverträge

  • sowie jeweils in § 2 der ergänzenden Regelungen der Tarifbeschreibungen der Krankheitskosten‑Zusatzversicherung für Gruppenversicherungsverträge mit Firmen, für Mitarbeiter von Firmen (Firmentarife‑Einzelversion), für Gruppenversicherungsverträge genossenschaftlicher Organisationen und weiterer Vertriebspartner, für Mitarbeiter genossenschaftlicher Organisationen und weiterer Vertriebspartner (Genossenschaftstarife‑ Einzelversion), für Versicherte von GKV‑Kooperationspartnern und für Mitglieder von Kooperationspartnern.

Die diesjährige Überprüfung hat bei der Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen Abweichungen um mehr als den in den Allgemeinen Versicherungs­bedingungen (AVB) festgelegten Prozentsatz ergeben. Es wurde festgestellt, dass diese Veränderung der Versicherungsleistungen nicht nur als vorübergehend anzusehen ist. Daher passen wir die Beiträge zum 01.01.2025 an. Den für Ihre Beobachtungseinheit Ihres Tarifs festgelegten Schwellenwert sowie den exakten Wert der Abweichung (Auslösender Faktor) können Sie dem Informationsblatt entnehmen, das Sie postalisch zugesendet bekommen haben.

Die tatsächliche Beitragsentwicklung stimmt i. d. R. nicht mit dem Auslösenden Faktor überein, da weitere Faktoren Auswirkungen auf die Höhe des zu kalkulierenden Beitrags haben. Beispielsweise führt eine Absenkung des Rechnungszinses zu einer Finanzierungslücke bei den Alterungsrückstellungen, die durch höhere Beiträge aufgefüllt werden muss.

Des Weiteren wird bei der durch die Abweichung ausgelösten Neukalkulation immer die aktuellste Sterbetafel der PKV, die die Entwicklung bei der Lebenserwartung (ermittelt aus den „Sterbe‑ wahrscheinlichkeiten“) widerspiegelt, herangezogen. Für die von der Beitragsanpassung zum 01.01.2025 betroffenen Beobachtungseinheiten wird somit die PKV‑Sterbetafel 2025 verwendet.

Um stärkere Beitragserhöhungen nicht in jedem Fall an unsere Mitglieder in vollem Umfang weitergeben zu müssen, werden Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingesetzt.

Der Vergleich: Gesetzlich oder Privat

Wir können gut nachvollziehen, dass Sie über die Beitragsanpassung in der PKV verärgert sind und über einen Wechsel in die GKV nachdenken.
Vielleicht sind Sie aber auch noch unentschlossen und überlegen, sich privat zu versichern, haben aber Ängste, in die PKV zu wechseln.

Was ist der Unterschied zwischen der gesetzlichen und privaten Kranken­versicherung?
Tabelle zum Vergleich von GKV und PKV.
Quelle: https://www.pkv.de, *Stand 12/2023
Was ist der Unterschied zwischen der gesetzlichen und privaten Kranken­versicherung?

Die gesetzliche Kranken­versicherung (GKV) und die private Kranken­versicherung (PKV) unterscheiden sich z.B. in der Rechtsform, der Finanzierung, aber auch in den Leistungen und Beiträgen.

Die Leistungen der GKV sind gesetzlich festgelegt und für alle Versicherten gleich. Unterschiede gibt es jedoch bei den Zusatzleistungen, die die Krankenkassen selbst festlegen können.

In der PKV können die Leistungen individuell vereinbart werden, von Basisleistungen bis hin zu umfangreichen Zusatzleistungen (z.B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus). Die Beiträge in der GKV sind einkommensabhängig und werden prozentual vom Bruttoeinkommen berechnet. Sie sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Bei Arbeit­nehmern beteiligt sich der Arbeitgeber an den Beiträgen. Bei privat Krankenversicherten sind die Beiträge einkommensunabhängig. Sie richten sich nach dem gewünschten Leistungsumfang, dem Alter und dem Gesundheitszustand. Auch PKV-Versicherte erhalten einen Arbeitgeberzuschuss.

Was müsste ich aktuell in der gesetzlichen Kranken­versicherung bezahlen, wenn ich freiwilliges Mitglied bin?

Bei freiwillig Versicherten in der GKV wird das Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 Euro im Monat bzw. 66.150 Euro im Jahr (Stand 2025) berücksichtigt. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz erheben die gesetzlichen Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst festlegt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt im Jahr 2025 2,5 Prozent. Für freiwillig gesetzlich versicherte Arbeit­nehmer beträgt der monatliche Beitrag 942,64 Euro / Monat. Selbständige mit Anspruch auf Krankengeld zahlen den gleichen Betrag. Ohne Krankengeld beträgt der Monatsbeitrag 909,56 Euro.

Hinzu kommt der Beitrag zur sozialen Pflege­versicherung. Kinderlose Mitglieder zahlen 4,0 Prozent ihres Einkommens, Mitglieder mit einem oder mehreren Kindern zahlen weniger. Mitglieder mit einem Kind zahlen zum Beispiel 3,4 Prozent. Der Höchstbeitrag liegt damit im Jahr 2024 bei 220,50 Euro für Kinderlose bzw. 187,43 Euro mit einem Kind.

Insgesamt zahlen freiwillig Versicherte ab 2025 in der gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung bis zu 1.163 Euro im Monat.

Gibt es auch in der GKV Beitragsanpassungen?

Grafik der Beitragsentwicklung von GKV und PKV.
Quelle: Wissenschaftliches Institut der PKV (WIP)

Ja, die Beiträge zur Kranken­versicherung steigen grundsätzlich, weil die Behandlungskosten im Gesundheitssystem ständig steigen. Dies gilt sowohl für die PKV als auch für die GKV.

Betrachtet man die langfristige Entwicklung der GKV- und PKV-Beiträge, so zeigt sich, dass die Steigerungen nahe beieinander liegen. Seit 2005 sind die Beiträge in der GKV um durchschnittlich 4,0 Prozent gestiegen, in der PKV um 3,1 Prozent.

Die Leistungsausgaben sind in den letzten Jahren besonders stark gestiegen. Daher ist in den Folgejahren mit deutlich höheren Beiträgen in der GKV zu rechnen.

Mehr zum Thema

Reichen Beitragseinnahmen und Steuerzuschüsse nicht mehr aus, um die steigenden Kosten im Gesundheitswesen zu decken, müssen die Beiträge in der GKV angepasst werden. Dazu erhöht der Gesetzgeber den allgemeinen Beitragssatz. Alle Versicherten mit einkommensabhängigen Beiträgen zahlen dann einen höheren Beitrag. Zusätzlich kann jede Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag anpassen. Darüber hinaus steigen die Beiträge für Arbeit­nehmer, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, einmal jährlich mit der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze. Seit 2005 sind die Beiträge in der GKV um durchschnittlich 4,0 Prozent gestiegen.

Die private Kranken­versicherung (PKV) bietet gegenüber der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) eine Reihe von Vorteilen:

Freie Tarifwahl: In der PKV können die Versicherten ihren Ver­siche­rungs­schutz weitgehend selbst bestimmen. Sie können festlegen, welche Leistungen ihnen wichtig sind, zum Beispiel Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus, alternative Heilmethoden oder umfangreiche Zahnleistungen.

Attraktive Beiträge: Die Beiträge in der PKV richten sich nach dem individuellen Risiko (Alter und Gesundheitszustand bei Versicherungsbeginn) und dem gewählten Leistungsumfang. Im Vergleich zur GKV liegen die Beiträge in der PKV häufig unter dem Höchstbeitrag der GKV. Insbesondere junge und gesunde Personen können in der Regel von niedrigeren Beiträgen profitieren. Zudem sind die Beiträge einkommensunabhängig etc.

Umfangreiche Leistungen: Während der Leistungsumfang für gesetzlich Versicherte durch den Gesetzgeber festgelegt und damit häufig begrenzt ist, bietet die PKV häufig umfangreichere Leistungen. Dazu gehören beispielsweise innovative Behandlungsmethoden, Zusatzleistungen wie privatärztliche Behandlung etc.

Zugang zu Fachärzten und schnellere Terminvergabe: PKV-Versicherte erhalten meist schneller einen Termin beim Facharzt und haben Zugang zu Spezialisten. Auch im Krankenhaus profitieren PKV-Patienten oft von besseren Leistungen wie der Behandlung durch den Chefarzt oder der komfortablen Unterbringung im Einbettzimmer.

Beitragsrückerstattung: Die PKV bietet oftmals eine Beitragsrückerstattung an, wenn im Versicherungsjahr keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Das kann einen erheblichen finanziellen Vorteil bedeuten und den Jahresbeitrag senken.

Vertragliche Sicherheit: Einmal vereinbarte Leistungen können in der PKV nicht einfach gestrichen oder gekürzt werden. Das bietet langfristige Sicherheit, dass der vereinbarte Ver­siche­rungs­schutz erhalten bleibt.

Ja, die Entscheidung für eine private Kranken­versicherung bietet viele Vorteile:

Freie Wahl des Leistungsumfangs: Im Gegensatz zur gesetzlichen Kranken­versicherung können Privatversicherte ihren Ver­siche­rungs­schutz selbst wählen. So können zum Beispiel alternative Heilmethoden, Chefarztbehandlung und umfangreiche Leistungen für Zahnersatz mitversichert werden.

Anpassung des Ver­siche­rungs­schutzes: Wenn sich die Lebensumstände ändern, können die Leistungen flexibel angepasst werden. Für GKV-Versicherte sind die Leistungen einheitlich geregelt. Eine Anpassung ist nicht möglich.

Attraktive Beiträge: Da sich die Beiträge bei Versicherungsbeginn nach Alter, Gesundheitszustand und gewählten Leistungen richten, liegt der Beitrag bei einem Einstieg in jungen Jahren meist unter dem Höchstbeitrag der GKV. Aber auch bei einem späteren Einstieg ergibt sich häufig eine Beitragsersparnis gegenüber der GKV. Zum Vergleich: Der Höchstbeitrag in der GKV (inkl. Pflege für Kinderlose) liegt ab dem 1.1.2025 bei 1.163 Euro pro Monat.

Beitragsrückerstattung: Bei Leistungsfreiheit wird oftmals eine Beitragsrückerstattung gezahlt. Diese beträgt z.B. bei der SDK im Ambulant- und Zahntarif 3 Monatsbeiträge und wird bereits ab dem ersten Kalenderjahr gezahlt. Dadurch verringert sich die Beitragsbelastung in der PKV.

Vorsorge für das Alter: PKV-Versicherte sorgen frühzeitig für die steigenden Kosten im Alter vor, indem sie Rückstellungen bilden. In der GKV werden dagegen keine Rückstellungen gebildet. Wenn es in Zukunft weniger Beitragszahler gibt, führt das langfristig zu steigenden GKV-Beiträgen.

In der GKV werden die Beiträge einkommensabhängig erhoben. In der PKV richtet sich die Beitragshöhe bei Versicherungsbeginn nach dem Alter, dem Gesundheitszustand sowie dem gewählten Leistungsumfang. Arbeit­nehmer, die freiwillig in der gesetzlichen Kranken­versicherung versichert sind, zahlen den Höchstbeitrag. Dieser beträgt im Jahr 2025 rund 1.163 Euro monatlich für die gesetzliche Kranken­versicherung und die soziale Pflege­versicherung für Kinderlose.

Sowohl in der GKV als auch in der PKV zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Beiträgen. Dieser beträgt in der GKV die Hälfte des Beitrags, in der PKV maximal 471 Euro für die Kranken­versicherung und 93 Euro für die Pflege­versicherung.im Jahr 2025.

Aufgrund der steigenden Kosten im Gesundheitswesen durch den medizinischen Fortschritt und die zunehmende Inanspruchnahme von Leistungen sind sowohl die GKV als auch die PKV gezwungen, ihre Beiträge regelmäßig anzupassen. Die Beitragssteigerungen verlaufen ähnlich: In den letzten 20 Jahren stiegen die Beiträge in der GKV um durchschnittlich 4,0 Prozent, in der PKV um 3,1 Prozent.

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Rufen Sie uns gerne an.
Eine Frau und ein Mann telefonieren mit einem Headset.

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Fragen zum Vertrag

Nach Erhalt des BAP-Schreibens gehen einem viele Emotionen durch den Kopf. Ärger über steigende Beiträge, Ängste, ... Wir wollen Sie in dieser Situation nicht alleine lassen. 

FAQ

Illustration zweier Sprechblasen mit Fragezeichen und Haken.

Derzeit erhalten viele unserer Versicherten Angebote für eine sogenannte "Tarifwechselberatung". Diese Offerten kommen jedoch nicht von der SDK, sondern häufig von Firmen, vor denen im Internet gewarnt wird.

Diese Berater werben oft mit der Aussicht auf hohe Einsparungen bei den Beiträgen und bieten gegen Bezahlung eine Beratung an. Dabei wird jedoch häufig nicht auf Ihre individuellen Bedürfnisse und den notwendigen Ver­siche­rungs­schutz geachtet, was langfristig nachteilige Folgen für Sie haben könnte. Hierzu muss man wissen, dass sich das Honorar der Berater in der Regel am eingesparten Monatsbeitrag orientiert. Je höher die Ersparnis, desto höher ist ihre Vergütung. In der Vergangenheit hat dieses Geschäftsmodell unserer Erfahrung nach in manchen Fällen dazu geführt, dass Kunden durch die Tarifwechselberatung einen deutlich schlechteren Ver­siche­rungs­schutz hatten als zuvor. Und das alles für oftmals viele tausend Euro Honorar. Zumal ein Wechsel zurück in den alten Tarif aus gesundheitlichen Gründen oft nicht mehr möglich war.

Aus diesem Grund möchten wir Sie darauf hinweisen, bei unaufgeforderten Anrufen oder zweifelhaften Angeboten dieser Art vorsichtig zu sein. Ein Tarifwechsel innerhalb Ihrer privaten Kranken­versicherung ist Ihr gutes Recht und immer kostenlos. Dafür brauchen Sie keine teuren Berater. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie individuell zu unterstützen und gemeinsam mit Ihnen die passende Tariflösung zu finden.

In der Privaten Kranken­versicherung gilt ebenso wie in der gesetzlichen Kranken­versicherung die Solidarität der Gesunden mit den Kranken. Es gilt die solidarische Absicherung des Krankheitsrisikos aller Versicherten innerhalb des gewählten Tarifs. Das heißt, die Entwicklung des persönlichen Gesundheitszustands spielt bei der Berechnung des Beitrags keine Rolle. Wer häufiger krank wird, der wird von den Beitragsgeldern jener mitgetragen, die das Glück haben, gesund zu bleiben. Wenn die medizinischen Leistungsausgaben innerhalb des Tarifs insgesamt steigen, werden die Zusatzkosten gleichermaßen auf alle Versicherten dieses Tarifs verteilt und die persönlichen Beiträge entsprechend angepasst. Das heißt im konkreten Beispiel: Zwei Menschen, die zur selben Zeit, im gleichen Alter und gleichen Gesundheitszustand in denselben Versicherungstarif eingetreten sind und unverändert darin bleiben, werden ihr Leben lang auch immer denselben Beitrag zahlen, egal wie oft und wann sie krank werden.

Der Gesetzgeber fordert, dass alle versicherten Personen ab 55 Jahren bei einer Beitragsanpassung mit Erhöhung der Beiträge Alternativvorschläge für Tarife mit günstigeren Beiträgen erhalten. Diese Vorschläge können Ihre individuelle Situation allerdings nicht berücksichtigen. Wir empfehlen daher eine individuelle fachliche Beratung, um sich mit den möglichen Auswirkungen (z.B. Leistungseinschränkungen oder geänderte Selbstbehalte) vertraut zu machen.

Die gesetzliche Regelung verlangt, dass die Alternativvorschläge bei einer Beitragsanpassung mit Erhöhung der Beiträge die Umstellung in den Standard- oder Basistarif enthalten.

Versicherung ↔ Deutsch

Wir wollen, dass Sie uns verstehen. An einigen Stellen in unseren Schreiben sind feststehende Versicherungsbegriffe allerdings unumgänglich. Um zu vermeiden, dass durch Begriffs-Erläuterungen direkt im Text die Lesefreundlichkeit leidet, haben wir Ihnen die wichtigsten Begrifflichkeiten zum Nachlesen zusammengestellt.

Glossar

Illustration eines Buches

Die Alterungsrückstellung stellt eine Rückstellung zur Finanzierung steigender Gesundheitsausgaben im Alter dar. Beiträge in der PKV dürfen nicht wegen der im Alter zunehmenden Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen steigen. Um dieser rechtlichen Verpflichtung nachzukommen wird für die Versichertengemeinschaft eine Alterungsrückstellung gebildet. Bei Vertragsbeginn liegt der Beitrag über dem eigentlich erforderlichen Risikobeitrag. Die Differenz dient zur Bildung der Alterungsrückstellung. Wenn mit zunehmendem Alter der Risikobeitrag zur Deckung der Versicherungsleistungen nicht mehr reicht, werden die fehlenden Beitragsteile der Alterungsrückstellung entnommen.

Der brancheneinheitliche Basistarif wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt. Er hat eine soziale Schutzfunktion in der Privaten Kranken­versicherung (PKV) und wird von allen Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbands einheitlich angeboten. Er stellt eine Grundversorgung im Krankheitsfall sicher und ist mit den Pflichtleistungen der Gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) vergleichbar. Der Beitrag ist auf den Höchstbeitrag der GKV begrenzt.

Die Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) gibt an, bis zu welcher Höhe das Einkommen gesetzlich Versicherter für die Berechnung ihres Kranken­versicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich entsprechend der durchschnittlichen Lohn‑ und Gehaltsentwicklung angepasst. Aus der Beitragsbemessungsgrenze und dem allgemeinen Beitragssatz der GKV errechnet sich der Höchstbeitrag der GKV.

Beitragssatz bezeichnet in der Gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) den prozentualen Anteil am Einkommen, der von ihren beitragspflichtigen Mitgliedern an die Krankenkassen abgeführt wird. Der Beitragssatz in der GKV besteht aus einem allgemeinen Beitragssatz, der für alle Mitglieder der GKV gilt. Zusätzlich kann jede gesetzliche Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitrag erheben, um ihren Finanzbedarf zu decken.

Anpassungen in der Pflegepflichtversicherung, dem Standard- und dem Basistarif

Auch hier haben wir Ihnen häufig gestellte Fragen zusammengestellt. 

Allgemeine Fragen

Für die Pflegepflichtversicherung, den Standard- und Basistarif gelten Höchstbeiträge. Diese sind an die soziale Pflege­versicherung bzw. die gesetzliche Kranken­versicherung gekoppelt. Ergeben sich hier durch eine Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze, des Beitragssatzes oder eines Zusatzbeitrags neue Höchstbeiträge, wirkt sich dies auch auf die bei uns bestehenden Tarife aus. Der ausgewiesene Höchstbeitrag für den Basistarif ist vorläufig und vom Gesetzgeber noch endgültig festzulegen.

Wie dargestellt sind die geltenden Höchstbeiträge der Pflegepflichtversicherung, des Standard- und des Basistarifs an die soziale Pflege­versicherung bzw. die gesetzliche Kranken­versicherung gekoppelt. Erfahrungsgemäß kommt es nahezu jährlich zu einer Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze durch den Gesetzgeber, weniger häufig zu Anpassungen bei den Beitragssätzen oder des Zusatzbeitragssatzes. Bei jeder künftigen Änderung eines dieser beitragsbestimmenden Faktoren werden auch die Höchstbeiträge in diesen Tarifen entsprechend angepasst.

Eine Beitragserhöhung aufgrund der Erhöhung der Höchstbeiträge in der Pflegepflichtversicherung, dem Standard- oder dem Basistarif ist kein außerordentlicher Kündigungsgrund. Nur bei einer Erhöhung der Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel (siehe auch vorherige Frage zu Rechtsgrundlagen) ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Bei der vorliegenden Beitragserhöhung zum 01.01.2025 kommt die Beitragsanpassungsklausel aber gar nicht zum Tragen.

Rechtsgrundlage für die Anpassung ist für die

  • private Pflegepflichtversicherung § 8b (4) und (5) der Allgemeinen Versicherungs­bedingungen MB/PPV 2024,
  • für den Standardtarif § 8a (3) der MB/ST 2009 und
  • für den Basistarif § 8b (2) AVB/BT 2009.

Ihre Fragen zu uns als PKV

Für uns als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist Fairness ein wichtiger Grundsatz genossenschaftlicher Prägung. Unsere Kunden sind gleichzeitig auch unsere Mitglieder – einzig und allein ihnen sind wir verpflichtet. Um diesem Anspruch auch gerecht zu werden, haben Sie als Mitglied natürlich das Recht zu fragen, was wir als SDK denn für eine möglichst niedrige Beitragsanpassung tun.

FAQ

Die SDK ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wodurch sie – im Gegensatz zu Aktiengesellschaften – grundsätzlich nicht auf Renditeziele ausgerichtet ist. Viel mehr sind in dieser Rechtsform die Mitglieder (also die Versicherten) „Eigentümer“ des Unternehmens. Demnach sind alle Geschäftstätigkeiten darauf ausgerichtet, ihr Wohl langfristig in den Mittelpunkt zu stellen. Die Beitragskalkulation muss also sicher­stellen, dass das gesamte Versichertenkollektiv auf lange Zeit abgesichert ist. Da in der privaten Kranken­versicherung vertraglich vereinbarte Leistungen nicht im Nachhinein gekürzt werden können (im Gegensatz zur GKV), muss diese Kalkulation an die Realität der Kostensituation angepasst werden, sobald sogenannte auslösende Faktoren anspringen. Die Anpassung der Beiträge hat somit nicht das Ziel, Gewinne zu steigern, sondern langfristig die hochwertige Gesundheitsversorgung für die Solidargemeinschaft der Versicherten im jeweiligen Tarif sicherzustellen.

Der medizinische Fortschritt und die Ausgabenerhöhungen im Gesundheitswesen müssen von allen privaten Krankenversicherern berücksichtigt werden. Eine Beitragsanpassung ist in der PKV-Branche langfristig nicht vermeidbar. Somit werden auch Kunden von anderen privaten Krankenversicherern eine Beitragsanpassung (BAP) erhalten. Unter Umständen passen andere private Krankenversicherer ihre Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt an. Aufgrund der beständig steigenden Kosten im Gesundheitswesen führt kein Weg an einer BAP vorbei.

Die SDK wirkt hohen Beitragsanpassungen durch den Einsatz von Überschussmitteln entgegen. Da alle im Rahmen der Kalkulation der Beiträge getroffenen Annahmen mit Sicherheiten zu versehen sind, entstehen laufend Überschüsse, an denen die Versicherten mit mindestens 80 Prozent zu beteiligen sind. Die SDK führt die Überschüsse einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zu. Aus dieser RfB werden anlassbezogen Mittel, um Beitragsanpassungen zumindest teilweise oder dauerhaft auszufinanzieren (zu „limitieren“). Die Rückstellung (RfB) hat kollektiven Charakter, sie ist also nicht einzelnen Versicherten zugeordnet. Entscheidungen über Entnahmen aus der RfB kann die SDK nur mit Zustimmung eines unabhängigen mathematischen Treuhänders treffen. Er muss ein besonderes Augenmerk darauf richten, dass die prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten zumutbar sind. 

Jeder Kostenbeleg wir hinsichtlich verschiedener Kriterien geprüft. Dazu gehören z.B. die Zulässigkeit der Abrechnungsziffern, die tatsächliche medizinische Notwendigkeit oder das Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung (falsche Angabe des Gesundheitszustandes oder geplanter Eingriffe bei Vertragsschluss). Darüber hinaus gibt es Prüfungen hinsichtlich widersprüchlichen und auffälligen Angaben auf den Belegen, wie falsche Preise/ Gebührensätze oder inkonsistente Behandlungsdaten, um gefälschte oder manipulierte Rechnungen aufzudecken und so ungerechtfertigte Auszahlungen zu verhindern.

Bei Ihnen sind noch Fragen offen?

Wir hoffen, wir konnten Sie mit unserem Informationsangebot bestmöglich abholen.

Wir konnten Ihre Frage nicht beantworten? Sie haben weiteren Klärungsbedarf? Unsere Kolleginnen und Kollegen sind gerne für Sie da.

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